Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MOBITEC SYSTEMS AG MIT GESELLSCHAFTS- UND VERWALTUNGSSITZ IN 4700 EUPEN (BELGIEN)

ARTIKEL 1 – GELTUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Sämtliche Produkte, die von der Firma Mobitec Systems AG, nachstehend als der „Lieferant“ bezeichnet, angeboten werden, sämtliche von ihr mit Blick auf die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Arbeiten abgeschlossenen Verkaufs- und Entwicklungsverträge sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Kunden unterliegen ausschließlich den vorliegenden Geschäftsbedingungen; die Anwendung der Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.
  2. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für jede Mehrarbeit und jede Erweiterung einer Bestellung.
  3. Die Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, deren Wirkungen dem wirtschaftlichen Ziel, das die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung angestrebt haben, am nächsten kommt. Alle Klauseln werden als teilbar erachtet.

ARTIKEL 2 – ANGEBOTE, PREISLISTEN, BESTELLUNGEN, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

  1. Sämtliche Angebote und Preislisten sind unverbindlich. Sämtliche dem Lieferanten übermittelten Bestellungen sind erst dann gültig und gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden.
  2. Besondere Lieferbedingungen werden nur abgeschlossen, wenn sie ausdrücklich vom Lieferanten auf der Auftragsbestätigung erwähnt werden.
  3. Vom Lieferanten übermittelte Dokumente, insbesondere Kataloge, Muster, Bilder, Pläne, Maßangaben, technische Merkmale usw. dienen lediglich zu Informationszwecken und die Spezifizierungen können unangekündigt abgeändert werden. Es obliegt dem Kunden zu überprüfen, ob die ihm zur Verfügung stehende Fassung der Informationen auf dem neusten Stand ist.
  4. Alle vom Lieferanten bereitgestellten Dokumente, Kataloge, Muster, Prototypen usw. sind und bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen lediglich zur Unterstützung des Verkaufs der Produkte des Lieferanten verwendet werden. Die Urheberrechte bleiben Eigentum des Lieferanten. Die übermittelten Informationen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Lieferanten vollständig oder teilweise wiedergegeben oder veröffentlicht werden. Alle diese Dokumente sind auf einfache Anfrage und auf Kosten des Kunden zurückzugeben. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass Wettbewerber oder Dritte, die im Namen von Wettbewerbern handeln, keinen Zugang zu diesen Dokumenten erhalten.
  5. Die Maßangaben auf unseren Werbedokumenten und Zeichnungen verstehen sich als Außenmaße.

ARTIKEL 3 – LIEFERFRIST UND -ORT

  1. Unter „Lieferfrist“ ist die für die Lieferung der Waren oder für die Erbringung der Dienstleistungen vorgesehene Frist zu verstehen. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Lieferant den Auftrag bestätigt hat, er über sämtliche, vom Kunden bereitzustellenden Dokumente und Informationen verfügt und die gegebenenfalls im Vertrag vorgesehenen Vorschüsse oder Anzahlungen erhalten hat. Soweit Kundenwerkstoffe oder vom Kunden angeliefertes Leder oder Kunstleder zum Einsatz kommt, beginnt die Lieferfrist erst mit dem Erhalt dieser Produktionsmittel durch den Lieferanten.
  2. Lieferdaten oder Lieferfristen werden nicht garantiert und sind unverbindlich. Bindende Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.
  3. Die Lieferfrist wird um einen Zeitraum entsprechend dem Zeitraum verlängert, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, z. B.: überfällige Zahlung, überzogener Kredit, fehlende Spezifizierung der Bestellung durch den Kunden, Ausbleiben oder Verzögerung der Lieferung von Vorprodukten.
  4. Nimmt der Kunde die Waren nicht innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach deren Bereitstellung ab oder ändert er die Lieferwoche, ist der Lieferant berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden zwischenzulagern. Der Gefahrenübergang auf den Kunden findet ab dem Augenblick der Fertigstellung der Ware, spätestens aber ab ihrer Bereitstellung zum Transport statt.
  5. Übernimmt der Lieferant die Auslieferung, ist der Kunde angehalten, die Lieferungen vollständig zu den vereinbarten Terminen oder zu den normalen Öffnungszeiten des Kunden zu übernehmen. Vorbehaltlich einer anders lautenden Angabe in der Auftragsbestätigung erfolgen die Lieferungen ebenerdig an der Abladerampe oder vor der Eingangstür des Kunden. Der Kunde übernimmt die vollständige Haftung für die Waren an der Abladerampe oder an seiner Eingangstür.

ARTIKEL 4 – PREISE

  1. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich MwSt. In den Preislisten von Mobitec sind die Verkaufspreise an den Endkunden ausgewiesen. Der Einkaufspreis des Mobitec-Kunden wird von Fall zu Fall schriftlich vereinbart. Der ausgehandelte Einkaufspreis bestimmt den „Bestellwert“.
  2. Übersteigt der Gesamtbetrag einer Bestellung (einschließlich aller Kosten und Steuern) einen bestimmten Schwellenwert, der für jedes vom Lieferanten abgedeckte geografische Gebiet festgelegt wird, so erfolgt die Lieferung dieser Bestellung frei Haus, sofern die Ware innerhalb einer vom Lieferanten angekündigten Frist an einem einzigen Lieferort ebenerdig an der Abladerampe oder vor der Eingangstür abgeliefert werden kann. Unterhalb dieses Schwellenwerts verstehen sich die Preise als „ab Werk Eupen“. Will der Kunde beliefert werden, berechnet der Lieferant je nach geografischem Gebiet einen Transportzuschlag. Der Schwellenwert und der Preisaufschlag sind in der Rubrik „Verkaufs- und Lieferbedingungen“ der Preisliste für das entsprechende Land angegeben. Der Lieferant behält sich das Recht vor, einen Transportzuschlag für Lieferungen an Dritte oder für jede Änderung der Lieferadresse, welche 8 Tage nach Versand der Auftragsbestätigung eintrifft, zu verlangen.
  3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die für eine bestimmte Bestellung in Rechnung gestellten Preise auch auf eine erweiterte Lieferung und/oder eine darauffolgende Lieferung anzuwenden.
  4. In den Preisen sind etwaige zusätzlichen Kosten für Verpackung und Etikettierung gemäß den Kundenspezifizierungen nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

ARTIKEL 5 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Für jede Bestellung, die einen Wert von 5.000 € übersteigt, wird eine Anzahlung von 40 % des Bestellwerts fällig. Die diesbezüglichen Zahlungsbedingungen werden in der Auftragsbestätigung näher angegeben. Die Produktion wird erst nach vollständiger Zahlung der Anzahlung aufgenommen.
  2. Vorbehaltlich einer anders lautenden, schriftlichen Vereinbarung hat die Zahlung der Restbeträge spätestens bei Lieferung zu erfolgen.
  3. Bei Zahlungsverzug und nachdem eine Mahnung, mit der weitere 15 Tage zugestanden werden, erfolglos geblieben ist, schuldet der Kunde Zinsen ab dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung, und zwar in Höhe der Zinsen, die im Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 02.08.2002 vorgesehen sind, erhöht um 5 %.
  4. Der Lieferant ist berechtigt, neben der Hauptsumme und den geschuldeten Zinsen die Erstattung sämtlicher gerichtlichen und außergerichtlichen Eintreibungskosten, welche ihm infolge der Nichtzahlung entstanden sind, zu verlangen. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf mindestens 15 % der Hauptsumme, mindestens aber auf 250 €. Diese Kosten werden im Falle eines Zahlungsverzugs im Sinne von Absatz 3 fällig.

ARTIKEL 6 – EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Der Eigentumsübergang der Waren an den Kunden erfolgt erst bei vollständiger Begleichung der Rechnungen, die sich auf diese Waren beziehen.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt gültig ist, tritt der Kunde sein Verkäufervorrecht auf den Verkaufspreis an den Lieferanten ab. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm vom Lieferanten verkaufte Ware nur unter Anwendung einer Eigentumsvorbehaltsklausel mit demselben Inhalt wie der vorliegende Artikel 6 weiterzuverkaufen. Auf jeden Fall tritt der Kunde dem Lieferanten seine gesetzlichen Vorrechte ab, welche ihm in seiner Eigenschaft als Verkäufer gegenüber seinem Kunden/Käufer zugesprochen wurden.
  3. Im Falle einer (selbst teilweisen) Nichtzahlung während mehr als der vorgesehenen Frist ist der Lieferant berechtigt, die (selbst teilweise) unbezahlten Waren zurückzunehmen, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung oder einer Zahlungsaufforderung bedarf, und dies unabhängig vom Aufbewahrungsort der Waren.

ARTIKEL 7 – KÜNDIGUNG/AUFLÖSUNG EINER BESTELLUNG

  1. Eine Bestellung gilt als aufgegeben, wenn sie vom Lieferanten bestätigt worden ist. Stornierungen oder Änderungen von Bestellungen müssen schriftlich erfolgen.

Es werden Stornierungskosten entsprechend der Frist zwischen der Bestätigung der Bestellung und der Stornierung in Rechnung gestellt:

  • Stornierung oder Änderung eine Woche vor Lieferung: Kosten von 100 % des Bestellwertes
  • Stornierung oder Änderung zwei Wochen vor Lieferung: Kosten von 50 % des Bestellwertes
  • Stornierung oder Änderung drei Wochen vor Lieferung: Kosten von 25 % des Bestellwertes.
  • Stornierung oder Änderung vier oder mehr Wochen vor Lieferung: Kosten von 10 % des Bestellwertes.

In jedem Fall aber werden Stornokosten in Höhe von mindestens 110,00 € berechnet.

  1. Falls die (einwandfreie) Ausführung aus Gründen, die dem Lieferanten nicht zugerechnet werden können (z. B. Insolvenz oder Produktionsprobleme seiner Zulieferer, Lieferstopp von Zulieferern auf unabsehbare oder unzumutbare Zeit o. ä.), vernünftigerweise nicht länger erwartet werden kann, behält sich der Lieferant das Recht vor, den Vertrag vollständig oder teilweise zu stornieren oder zu kündigen, ohne dass er zu einer Entschädigung oder Gewährleistung verpflichtet wäre.

ARTIKEL 8 – EMPFANG, ABNAHME

  1. Nach Empfang der Waren gelten diese als vollständig und vertragsgemäß angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung schriftlich die Abnahme der Lieferung verweigert sowie die detaillierten Gründe hierfür mitteilt.
  2. Beanstandungen betreffend Fehler oder sichtbare Mängel der gelieferten Waren sind dem Lieferanten schriftlich innerhalb von 8 Kalendertagen ab ihrer Lieferung mitzuteilen und zu dokumentieren. Dieser Beanstandung ist eine Kopie des Lieferscheins sowie eine exakte Beschreibung der Art und der Gründe der Beanstandung beizulegen. Falls der Lieferant die Beanstandung für begründet erachtet, nimmt er entweder die Instandsetzung, eine Minderung oder einen Austausch der mängelbehafteten Waren bzw. der beanstandeten Teile vor.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund von Mängeln, die an einem Teil der gelieferten Waren festgestellt werden, die Abnahme des vollen Umfangs der gelieferten Waren zu verweigern.

ARTIKEL 9 – HAFTUNG, GARANTIE, GEWÄHRLEISTUNG

  1. Der Lieferant haftet nicht für Nutzungsausfälle oder indirekte Schäden (Folgeschäden) sowie Verletzungen oder Schäden an Personen und Schäden, die Dritten entstehen. Der Lieferant haftet nur bei normaler Nutzung/Beanspruchung der Ware.
  2. Der Lieferant gibt folgende Garantien ggf. abweichend oder zuzüglich zur gesetzlichen Funktionalitätsgewährleistung, insofern die Abweichungen oder Schäden innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung dem Hersteller angezeigt wurden:
  3. 5 Tage auf offensichtliche und gut sichtbare Mängel (i.B. Transportschäden und Produktkonformität),
  4. 6 Monate auf die Gestelle (Federn, Polsterung),
  5. 6 Monate auf Stofffehler (Änderung des Farbtons, Verlust der Farbe, etc. insofern diese außerhalb des Spektrums der natürlichen Veränderungen liegen).
  6. Der Lieferant haftet unter keinen Umständen für Schäden, Kosten und Zinsen, die direkt oder indirekt durch einen Mangel an den gelieferten Waren entstanden sind, falls es gemäß Stand von Technik und Wissenschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in Verkehr gebracht wurden, vernünftigerweise nicht möglich war, das Bestehen des betreffenden Mangels aufzuspüren und zu erkennen.
  7. Der Lieferant gibt eine Reparatur- oder Austauschgarantie innerhalb der in Punkt 2 genannten Fristen, sofern die Nutzungs- und Instandhaltungsinformationen genauestens eingehalten wurden und sofern es sich nicht um eine natürliche Veränderung handelt. Jegliche Gewährleistung orientiert sich an den Vorgaben der „Mobitec Pflege- und Gebrauchsanweisung“. Letztere ist abrufbar unter www.mobitec.be. Falls die durchzuführenden Arbeiten vernachlässigbar sind, beschränkt sich der Lieferant im Falle einer Reparatur auf die Zustellung eines Reparatur-Kits mit Anweisungen für die Behandlung. Im Falle eines Austauschs wird das ausgetauschte Teil vom Lieferanten zurückgenommen.
  8. Der Lieferant bietet Produkte an, die aus Bauelementen natürlichen Ursprungs gefertigt werden (Holzsorten, Leder usw.). Es ist normal, dass diese Bauelemente wahrnehmbare farbliche Unterschiede und Motivunterschiede von einem Bauteil zum anderen und von einem Exemplar zum anderen aufweisen, und zwar auch an ein und demselben Produkt oder bei ein und derselben Lieferung. Solche natürlich bedingten Abweichungen sind keine Fehler und vom Kunden zu akzeptieren.
  9. Die vom Lieferanten gebotene Garantie deckt keine Verschlechterungen durch eine unsachgemäße Nutzung (z. B. Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel, Schäden verursacht durch scharfe Gegenstände usw.) oder durch eine Aufbereitung bzw. Veränderung des Produkts, Sonneneinstrahlung, übermäßig schwankende oder für eine Wohnung nicht übliche Luftfeuchte oder Temperatur ab. Unsere Produkte sind nicht für Badezimmer, nicht regelmäßig geheizte Wohnungen, Kellerräume, das Aufstellen im Freien oder in Bereichen mit ähnlichen Merkmalen geeignet. Der Kunde hat den Endnutzer über diese Risiken zu informieren, damit dieser sich mit der gebotenen Sorgfalt um die Pflege der Produkte kümmert. Sind ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen: natürliche Abnutzung, Verschmutzung sowie leichte Farb- und Strukturabweichungen zum vorhandenen Muster.
  10. Kundenwerkstoffe: Für kundenseitig zur Verfügung gestellte Stoffe, Kunstleder und Leder, die somit nicht die Qualitätskontrollen des Lieferanten durchlaufen haben, wird keinerlei Garantie auf (technische) Eignung, Beständigkeit und Qualität gegeben; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Strapazierfähigkeit, Dehnungsfähigkeit, Elastizität und Langlebigkeit. Die Verarbeitung dieser Kundenwerkstoffe erfolgt auf Risiko des Kunden. Sollten während oder kurz nach der Produktion Probleme auftreten, so beschränkt sich die Gewährleistung auf die Verarbeitung und nicht auf die Qualität der vom Kunden zur Verfügung gestellten Werkstoffe. Diese müssen im Falle einer erneuten Produktion von Produkten somit durch den Kunden neu angeliefert werden. Der Stoffbedarf wird geschätzt. Anlieferungen von Kundenwerkstoffen werden nach der Produktion durch den Lieferanten verwertet oder entsorgt, es sei denn, dass bei der Bestellung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung beim Lieferanten etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wird.
  11. Die Beständigkeit gegen Schläge und mechanische Beanspruchungen entspricht den normativen Anforderungen für Dauerfestigkeit. Der Lieferant kann keine Leistungen garantieren, die über diese natürliche Beständigkeit hinausgehen. Bestimmte Holz- oder Ledersorten sind wesentlich empfindlicher als andere.
  12. Abmessungen und Aussehen der Produkte, die in den Katalogen und Preislisten abgebildet sind, schwanken von einem Exemplar zum anderen und entsprechen unter Berücksichtigung gewisser Abweichungen den Spezifizierungen.
  13. Der Lieferant behält sich Abweichungen von abgebildeten und beschriebenen Modellen vor. Veränderungen, die sich durch Produktionsverbesserungen und/oder durch technischen Fortschritt ergeben, berechtigen nicht zur Reklamation.
  14. Versteckte Mängel müssen unmittelbar nach ihrem Entdecken und im Rahmen der Garantiefrist dem Lieferanten schriftlich angezeigt werden, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen.
  15. Eventuelle Farb- und/oder Strukturunterschiede bei Reparatur oder Ersatzlieferung müssen vom Kunden akzeptiert werden.
  16. Die Kosten für eine kundenseitige Nachbesserung werden vom Lieferanten nur nach vorheriger Zustimmung übernommen.
  17. Der Kunde ist für die sachgerechte Lagerung der Ware verantwortlich. Der Kunde trägt die ausschließliche Verantwortung für den fachkundigen Aufbau der Möbel und hat einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Es besteht keinerlei Ersatzanspruch bei Mängeln im Zusammenhang mit dem Aufbau durch eine nicht fachkundige Person. Die Anweisungen auf den mitgelieferten und/oder auf unserer Webseite abrufbaren Montageanleitungen sind strikt zu beachten. Der Kunde legt diese Verpflichtungen auch dem Endkunden auf und entbindet den Lieferanten von jeglicher Haftung für die Montage.
  18. Alle Beanstandungen müssen in schriftlicher Form und mit ausreichender Dokumentation und Fotos, welche eine Ferndiagnose ermöglichen, beim Lieferanten eingereicht werden. Der Kunde trägt die Verantwortung gegenüber seinem jeweiligen Kunden bzw. Endverbraucher.

ARTIKEL 10 – GARANTIEVERLÄNGERUNG FÜR DIE «Health Care Kollektion»

Betreffend die Health Care Kollektion übernimmt der Lieferant zusätzlich zu den in Artikel 9 definierten Garantieansprüchen eine 5-jährige-Garantie ab der Warenlieferung auf eventuelle Konstruktions- und Materialfehler und verborgene Produktionsfehler, jedoch unter den Ausschlussbedingungen von Artikel 9. Für Ersatzgegenstände und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Diese Frist endet jedoch spätestens bei Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Im Falle einer gerechtfertigten Inanspruchnahme dieser verlängerten Garantie wird bei der Entschädigung die natürliche Verminderung der Ware mit einbezogen und der Anteil der vom Kunden zu tragenden Kosten wie folgt berechnet:

  • in den ersten beiden Jahren 0 %,
  • im dritten Jahr: 20 %,
  • im vierten Jahr: 40 % und
  • im fünften Jahr: 60 %.

ARTIKEL 11 – STREITFALL

Für Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien) zuständig Es gilt ausschließlich belgisches Recht.